Pfändungstabellen

Pfändungstabellen

Dem Schuldner und seinen Anghörigen muss ein Existenzminimum zum Leben (z.B. Miete, Lebensmittel etc) verbleiben.  Dieses Existenzminimum für das persönliche monatliche Arbeits- und Sozialeinkommen wird durch Gesetz alle 2 Jahre neu festgelegt. Die dort aufgeführten Beträge darf ein Schuldner trotz einer Pfändung behalten.

Hier finden Sie die historischen Pfändungsfreigrenzen im PDF:

Pfaendungstabelle Arbeitseinkommen 2024

Ausnahme: Kontopfändung durch Unterhaltsberechtigte bzw. das Jugendamt

Wenn Ihr Konto von einem Unterhaltsberechtigten oder vom Jugendamt wegen nichtgezahlter Unterhaltsansprüche gepfändet wurde, so finden die obigen Pfändungsfreigrenzen keine Anwendung. Die Personen, die ihre Unterhaltspflichten nicht erfüllen, müssen also im Falle der Zwangsvollstreckungmaßnahmen gegebenenfalls mit deutlich weniger auskommen.

Statt der Pfändungsfreigrenzen in den Pfändungsschutztabellen müssen die Ausführungen zum Selbstbehalt im Unterhaltsrecht herangezogen werden. Diese sind in verschiedenen Leitlinien der Gerichte zusammengefasst. Im Falle des Kindesunterhalts gilt hier z.B. die sog. „Düsseldorfer Tabelle“.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ hat keine Gesetzeskraft. Sie enthält lediglich Richtsätze für die Entscheidungen in Familiensachen und beruht auf Abstimmungen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, und dem Deutschen Familiengerichtstag sowie auf einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Sie finden die aktuelle Tabelle auf der Seite des OLG Düsseldorf. Dort können Sie auch ältere Tabellen einsehen.