Lohnpfändung
Wie bei jeder Pfändung, muss ein Gläubiger auch bei einer Lohnpfändung erst einen Vollstreckungstitel erwirken. Wird die Lohnpfändung durchgeführt, kann nur der pfändbare Teil des Einkommens gepfändet werden.
Was darf von meinem Lohn gepfändet werden?
Der Pfändungsschutz wird anhand der Höhe Ihres Nettolohns und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen berechnet. Den pfändbaren Anteil des Nettolohns können Sie der Pfändungstabelle des § 850 c ZPO entnehmen. Seit dem 1. Juli 2015 gelten neue Pfändungsgrenzen! In jedem Fall verbleibt auch nach der Lohnpfändung genug zum Leben. Es besteht zudem im Einzelfall (bei besonderen finanziellen Belastungen) die Möglichkeit, den Pfändungsfreibetrag durch Antragsstellung bei Gericht, erhöhen zu lassen. Müssen Sie nur für sich allein sorgen, steht Ihnen der Grundfreibetrag in Höhe von 1.079,99 € zu. Gewähren Sie einer oder mehren Personen Unterhalt erhöht sich der Pfändungsfreibetrag pro unterhaltspflichtige Person.
Erhöhung Freibeträge bei unterhaltspflichtigen Personen
| eine Person | 400,00 € |
| zwei Personen | 630,00 € |
| drei Personen | 850,00 € |
| vier Personen | 1.080,00 € |
| fünf oder mehr Personen | 1.300,00 € |
Die Angaben in der Pfändungstabelle beziehen sich auf das Grundgehalt. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und ähnliches sind gesondert geregelt.
Wer sind unterhaltspflichtige Personen?
Zu den unterhaltspflichtigen Personen zählen alle leiblichen Kinder und der Ehepartner ohne eigenes Einkommen, die im Haushalt des Schuldners leben. Darüber hinaus die ehemaligen Ehepartner, denen man zum Unterhalt verpflichtet ist.
Unpfändbar sind insbesondere:
- 50% der gezahlten Überstundenvergütung
- Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag von 500 Euro
- Urlaubsgeld oder der finanzielle Ausgleich für nicht genommenen Urlaub
- Treugelder, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge, grundsätzlich Heirats- und Geburtsbeihilfen
Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen sind vor der Pfändung geschützt. Dies hat der Gesetzgeber bestimmt, um das Existenzminimum des Schuldners im Alter zu sichern. Aber auch hier gelten die Pfändungsfreigrenzen.
Voll pfändbare Bezüge sind zum Beispiel:
- Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit sowie Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
- Essenzuschüsse
- Geldwertvorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens und Dienstwohnungen
- Guthaben bei der Betriebskostenabrechnung (z.B. für die Wohnung)
Gut zu wissen:
Für die Berechnung des Pfändungsfreibetrags und die Ausschüttung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Für den Arbeitgeber bedeutet das mehr Aufwand und Verantwortung. Eine Lohnpfändung ist aber grundsätzlich kein Grund für eine Kündigung, auch wenn Arbeitgeber sicherlich nicht erfreut sind über den Mehraufwand, den sie durch die Pfändung haben.
Hinweis: Nicht immer sind die Berechnungen der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber korrekt. Aus diesem Grund sollte die Berechnung des pfändbaren Einkommens immer noch einmal durch den Schuldner kontrolliert werden.