Gläubigervergleich
Wie funktioniert so ein Gläubigervergleich? Was sind seine Vorteile?
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen etwa Stundungen, Ratenzahlungen, (Teil-)Erlasse, Wiederauf- lebungsklauseln, Anpassungsklauseln oder Schonungsabreden Bestandteil des Schuldenbereinigungsplans sein können. Man ist in der Ausgestaltung eines Schuldenbereinigungsplans kaum Grenzen unterworfen. Der Plan darf lediglich nicht gegen die guten Sitten und Treu und Glauben verstoßen.
Grundsätzlich muss der Schuldenbereinigungsplan so gestaltet sein, dass kein Gläubiger bei Annahme des Plans schlechter steht, als bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens stehen würde. Kein Gläubiger wird einem Schul- denbereinigungsplan zustimmen, wenn er damit schlechter steht, als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens.
Die Vorteile einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung liegen darin, dass man in relativ kurzer Zeit (wenige Monate) schuldenfrei sein kann. Die Vergleiche laufen absolut diskret ab, so dass niemand im privaten oder geschäftlichen Umfeld davon etwas mitbekommt. Man behält seine finanzielle Unabhängigkeit und ist keinem Treuhänder oder dem Insolvenzgericht Rechenschaft schuldig.
Wann klappt der Versuch?
Der Versuch ist dann erfolgreich, wenn alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan aktiv zugestimmt haben.
Bleibt ein Gläubiger passiv und äußert sich nicht zu dem ihm unterbreiteten Angebot, dann zählt dies im außer- gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren als Ablehnung des Plans.
Ferner gilt ein Schuldenbereinigungsversuch dann als gescheitert, wenn einer der Gläubiger nach Aufnahme der Vergleichsverhandlungen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreibt.
Wie sind die Erfolgsaussichten eines Gläubigervergleichs?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Für die Erfolgsaussichten eines Gläubigervergleichs spielen viele verschiedene Faktoren eine wichtige Rolle.
Wichtigster Faktor ist selbstverständlich die Höhe des Angebots, das man den Gläubigern unterbreiten kann. Eine Einmalzahlung verspricht zudem in aller Regel mehr Erfolg, als eine Ratenzahlung. Darüber hinaus spielt auch die Anzahl der Gläubiger eine große Rolle. Je mehr Gläubiger es gibt, um so höher ist natürlich auch die Möglichkeit, dass ein Vergleich scheitern kann. Ebenso kann das Alter der Forderungen ausschlaggebend sein für einen Vergleich. Häufig haben Gläubiger ihre älteren Forderungen bereits abgeschrieben und freuen sich über jedes Vergleichsangebot. Dementsprechend sind Gläubiger „älterer“ Forderungen eher zum Abschluss von Schuldenvergleichen geneigt.
Ein Unterschied besteht auch zwischen „privaten“ Gläubigern und „öffentlich-rechtlichen“ Gläubigern. Während private Gläubiger einem Vergleich regelmäßig aufgeschlossen gegenüberstehen, sind im Gegensatz dazu die „öffentlich-rechtlichen“ Gläubiger, wie zB die Finanzverwaltung an enge gesetzliche Vorgaben gebunden und so gut wie nie zu einem Vergleich bereit bzw. gesetzlich überhaupt dazu in der Lage.
Wer kann einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aufstellen?
Prinzipiell kann ein Schuldner einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan selbst aufstellen. Jedoch spätestens wenn er den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen will, muss er dem Insolvenzantrag die Bescheinigung einer geeigneten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs beifügen.
Diese Bescheinigung kann nur eine Schuldnerberatungsstelle, ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Steuerberater ausstellen. Um unnötige Fehler zu vermeiden, macht es daher durchaus Sinn, wenn der Schuldner bei der Aufstellung des Schuldenbereinigungsplans direkt auf die Unterstützung einer qualifizierten Stelle, etwa einer Schuldnerberatung oder eines Rechtsanwalts, zurückgreift.
Es dürfte sich zudem kein seriöser Rechtsanwalt finden, der das Scheitern eines Plans bescheinigt, den er nicht selbst aufgestellt hat.
Was passiert, wenn der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch scheitert?
Erst nach der gescheiterten Einigung mit den Gläubigern kann der gerichtliche Teil des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Der Antrag ist von dem Schuldner innerhalb von einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Scheitern des Schuldenbereinigungsversuches bei Gericht einzureichen.
Achtung Frist! Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist erneut durchzuführen, wenn der Insolvenzantrag später als sechs Monate nach Scheitern des vorangegangenen Schuldenbereinigungsversuches bei Gericht eingereicht wird.
Dem Insolvenzantrag ist die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch, ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, eine Aufstellung des vorhandenen Einkommens und Vermögens, eine Auflistung aller Gläubigerinnen und Gläubiger und ihrer Forderungen, eine Erklärung über die Vollständigkeit dieser Angaben sowie ein Schuldenbereinigungsplan beizufügen.
Bevor das Insolvenzverfahren jedoch eröffnet wird, findet bei Erfolgsaussicht noch mal eine sog. Gerichtliche Schuldenbereinigung (Zwangsvergleich) statt.