Restschuldbefreiung
Welche Voraussetzungen muss man für eine Restschuldbefreiung erfüllen?
Begünstigter Personenkreis sind ausschließlich natürliche Personen, ganz gleich, ob sie Selbständige, ehemals Selbständige, Gewerbetreibende oder Verbraucher sind. Für juristische Personen (zB eine GmbH) kommt lediglich deren Liquidation oder Sanierung in Betracht.
Das Insolvenzverfahren muss zudem eröffnet worden sein. Es darf nicht „mangels Masse“ nicht eröffnet (§ 26 I 1 InsO) oder eingestellt (§ 207 I 1 InsO) worden sein. Ohne Insolvenzverfahren findet demzufolge auch kein Restschuldbefreiungsverfahren statt.
Gewährt wird die Restschuldbefreiung nur dem „redlichen“ Schuldner (§ 1 Abs.2 InsO). Der Schuldner muss im Verfahren die ihm obliegenden Pflichten erfüllt haben.
Welche Wirkung hat die Restschuldbefreiung? Welche Schulden werden erlassen?
Wird die Restschuldbefreiung erteilt, dann wirkt sie gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Sie wirkt insbesondere auch gegenüber den Insolvenzgläubigern, die ihre Forderung im Verfahren beim Insolvenzverwalter nicht angemeldet haben.
Die von der Restschuldbefreiung umfassten Forderungen wandeln sich in sog. unvollkommene Verbindlichkeiten um. Das bedeutet, dass man als Schuldner die „unvollkommenen Forderungen“ weiterhin bedienen kann, wenn man mag. Ein Gläubiger kann einen Schuldner jedoch nicht mehr dazu zwingen.
Allerdings wirkt die Restschuldbefreiung auch nur zugunsten des Schuldners, der das Insolvenzverfahren durchlaufen hat. Einem Gläubiger bleibt weiterhin die Möglichkeit, bei gegebenenfalls vorhandenen Bürgen des Schuldners Rückgriff zu nehmen.
Welche Schulden sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst?
- Nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind Verbindlichkeiten aus einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“, soweit der Gläubiger zuvor die entsprechende Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes angemeldet hatte.Damit gemeint sind Forderungen aus Straftaten. Klassische Bespiele hierfür sind:- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung stellt zum einen eine Straftat gemäß § 266 a StGB dar und ist zivilrechtlich betrachtet eben eine „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“.- Als weitere Straftaten sind denkbar ein Schadensersatz aus Körperverletzung oder aus Betrugsdelikten.
- Geldstrafen und gleichstellte Verbindlichkeiten werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Gleichgestellte Verbindlichkeiten sind Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder.
- Ebenso sind Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Versagung der Restschuldbefreiung
Das Insolvenzgericht wird nie von sich aus die Restschuldbefreiung versagen. Zwingend notwendig ist ein Antrag eines Gläubigers wegen der Verletzung einer Obliegenheit während der Wohlverhaltensphase. Ein solcher Antrag ist natürlich einigen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen.
- Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, der eine Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts auslöst, setzt voraus, dass der Gläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht.
- Die Schlechterstellung der Gläubiger muss bei wirtschaftlicher Betrachtung konkret messbar sein. (BGH, Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZB 91/06)
Der antragstellende Gläubiger muss also
- die Verletzung einer Obliegenheit während des Verfahrens und
- eine daraus resultierende Gläubigerschädigung glaubhaft machen
Versagungsantrag durch den Insolvenzverwalter
Ferner kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund eines Antrags des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin in Betracht, wenn die vom Schuldner abgeführten Beträge die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters für das jeweils vergangene Jahr nicht abdecken. In einem solchen Fall wird der Schuldner vom Insolvenzverwalter schriftlich zur Zahlung des Fehlbetrags innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen aufgefordert und auf die mögliche Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen.
Dieses Szenario gilt jedoch nur für den Fall, wenn die Verfahrenskosten nicht gestundet sind.
Die Versagung unterbleibt im Übrigen, wenn der Schuldner innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a InsO gestundet wird.
Widerruf der Restschuldbefreiung
Auch nach Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung kann es dem Schuldner für die Dauer eines weiteren Jahres durchaus passieren, dass die Wirkungen der angestrebten Restschuldbefreiung durch gerichtlichen Widerruf wieder entfallen.
Falls sich nachträglich etwa herausstellen sollte, dass der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger erheblich beeinträchtigt wurde, so kann die Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht auf Antrag hin widerrufen werden.