(vereinfachtes) Insolvenzverfahren
Erst wenn das außergerichtliche und das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren sind folgende wesentliche Vereinfachungen vorgesehen:
- Es findet nur ein Prüfungstermin statt, in welchem alle weitergehenden Entscheidungen getroffen werden.
- Das Verfahren kann weitestgehend schriftlich abgewickelt werden, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.
- Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269 InsO) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285 InsO) sind nicht anwendbar.
- Zur Insolvenzanfechtung ist nicht der Insolvenzverwalter, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt.
- Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt Gegenstände zu verwerten, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Dieses Recht steht den Gläubigern zu. Der Insolvenzverwalter kann aber den betroffenen Gläubigern eine Frist für die Verwertung setzen. Nach Ablauf dieser Frist geht das Verwertungsrecht dann auf den Insolvenzverwalter über.
- Die sog. „Rückschlagsperre“ beträgt im vereinfachten Verfahren drei Monate (statt einem Monat).
- Der Verwertungserlös wird in gleicher Weise wie im Regelinsolvenzverfahren verteilt.
Was passiert mit der Verfahrenseröffnung?
Die Verfahrenseröffnung bewirkt die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners durch den Insolvenzverwalter. Der Schuldner verliert damit seine Verfügungsmacht über die einzelnen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände (pfändbare Vermögenswerte). Diese Verfügungsmacht geht auf den Insolvenzverwalter über. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Insbesondere ist den Gläubigern ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Zwangsvollstreckung untersagt.
Die Eröffnung jedes Verfahrens wird im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
Prüfungstermin
Der sog. Prüfungstermin wird in aller Regel schriftlich abgewickelt. Im Prüfungstermin werden die Berechtigungen aller zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geprüft.
Ende des Hauptverfahrens
Sobald die Vermögensverwertung abgeschlossen ist, wird die so erlangte Masse im Rahmen der sogenannten Schlussverteilung verteilt. Die Kosten des Verfahrens werden vorab vom verwerteten Vermögen beglichen. Erst danach erhalten die Gläubiger eine Quote ausgezahlt.
Insolvenzverfahren und das Verfahren zur Restschulbefreiung sollen nahtlos aufeinander folgen. Daher entscheidet das Insolvenzgericht schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens, ob in das Restschuldbefreiungsverfahren eingetreten werden kann. In seinem Beschluss kündigt das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung an. Dieser Beschluss findet im sog. Schlusstermin statt. Erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf (oder stellt es ein).
Im Schlusstermin wird die Erteilung der Restschuldbefreiung nur dann angekündigt, wenn von einem oder mehreren Gläubigern keine Versagungsgründe geltend gemacht werden.
Mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist das „Hauptverfahren“ beendet. Unmittelbar daran schließt sich für den Schuldner das sog. Verfahren zur Restschuldbefreiung an.
Gewährt wird die Restschuldbefreiung nur dem „redlichen“ Schuldner (§ 1 Abs.2 InsO). Die Gründe, die zwingend zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, sind in § 290 InsO aufgelistet.
Der Schuldner darf danach nicht:
- wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt sein
- Kredite oder öffentliche Mittel unlauter erschlichen haben
- bereits innerhalb der letzten 10 Jahre eine Restschuldbefreiung erlangt haben
- verschwenderisch gehandelt haben
- während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt haben, oder wenigstens grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht haben
Demgegenüber spielt es keine Rolle, ob die Gläubiger überhaupt eine Quote erhalten. Im weit überwiegenden Anteil aller Verfahren wird an die Gläubiger gar nichts ausgekehrt.