Privatinsolvenz

Privatinsolvenz

Was ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz)?

Die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO), die zuletzt in einzelnen Teilen auf Grundlage des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes zum 1. Januar 2021 überarbeitet worden ist, gibt jetzt nunmehr auch Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit, innerhalb von 36 Monaten entschuldet zu werden.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll redlichen Schuldnern, die sich nicht aus der Überschuldung befreien können, einen Ausweg bieten und zugleich die berechtigten Forderungen der Gläubiger soweit wie möglich erfüllen. Insbesondere vollständig vermögenslosen Personen, die in die Schuldenfalle getappt sind, wird durch eine Privatinsolvenz die Möglichkeit eröffnet, wieder schuldenfrei zu werden.

Zwar ist hierfür ein mehr oder weniger kompliziertes Verfahren notwendig, aber es gibt immerhin wieder Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Neuanfang und eine Zukunftsperspektive.

Die Vorteile einer Privatinsolvenz liegen darin, dass man als Schuldner im Verfahren von Zwangsvollstreckungs- maßnahmen und Gläubigerpost verschont bleibt, da es den Gläubigern untersagt ist, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Außerdem ist das Insolvenzverfahren nunmehr zeitlich so knapp begrenzt, so dass ein Ende der Verschuldung von vornherein absehbar ist.

Außerdem bietet das Insolvenzverfahren auch Sicherheit bei Vermögensverschlechterung. Wenn man als Schuldner beispielsweise während des Verfahrens seinen Arbeitsplatz verliert und keine pfändbaren Bezüge mehr abführen kann, dann läuft das Insolvenzverfahren trotzdem weiter, ohne dass dies direkte Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung hat.

Wie läuft eine Privatinsolvenz eigentlich ab?

Der Privatinsolvenz vorgeschaltet und notwendig ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern. Erst wenn sich keine Einigung mit Ihren Gläubigern erzielen lässt, besteht die Möglichkeit die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens zu beantragen.

Dabei ist es aber gerade die Aufgabe des Schuldenberaters, dass Verfahren für den Schuldner zu organisieren, seine Probleme zu lösen und die Privatinsolvenz damit für ihn durchführbar werden zu lassen.

Das Gericht kann bei Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs ein zusätzliches gerichtliches Schulden- bereinigungsverfahren durchführen. Scheitert auch dieses gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. Gleichzeitig mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die sogenannte Wohlverhaltensperiode an deren Ende die Erteilung der Restschuldbefreiung steht.

Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?

Seit dem 01.01.2021 gelten neue Vorschriften für die Dauer eines Insolvenzverfahrens.

Das Insolvenzverfahren dauert nur drei Jahre.

Im Gegensatz der bis zum 01.10.2020 geltenden Rechtslage ist die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren nicht mehr von der Erbringung einer Quote an die Gläubiger abhängig. Die Restschuldbefreiung wird nunmehr auch dann erteilt, wenn kein Geld an die Gläubiger ausgekehrt wird und die Verfahrensobliegenheiten erfüllt wurden. Selbst wenn die Verfahrenskosten nach drei Jahren nicht gedeckt sind, wird über die Restschuldbefreiung entschieden.

Für die bis dahin nicht bezahlten Verfahrenskosten wird dem Schuldner weitere Zeit eingeräumt, um die Kosten im Nachgang an das Insolvenzverfahren ratenweise zu tilgen.

Welche Folgen hat eine Privatinsolvenz?

Ist das Insolvenzverfahren endlich eröffnet, dann muss sich der Schuldner nur auf zwei Folgen einstellen:

  1. Ihm verbleibt für die nächsten drei Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur der pfändungsfreie Teil seines monatlichen Einkommens.
  2. Er wird sein pfändbares Vermögen verwertet, welches er am Tag der Verfahrenseröffnung besitzt und gegebenenfalls während des Hauptverfahrens erwirbt. Zu diesem pfändbaren Vermögen gehören z.B. eine kapitalbildende Lebensversicherung oder gegebenenfalls noch vorhandene Sparguthaben, Kunstwerke und teure Antiquitäten, keinesfalls aber die normale Wohnungseinrichtung oder zum Beispiel das „gewöhnliche“ Auto, das man für den Weg zur Arbeitsstelle benötigt. Die gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens gelten, gelten auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter kann also auch nicht mehr einziehen und verwerten, als ein Gerichtsvollzieher!
  1. Eine positive Folge hat das Insolvenzverfahren auch zu bieten. Ab Eröffnung und während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens besteht für den Schuldner Vollstreckungsschutz. Das bedeutet, dass die Gläubiger in diesem Zeitraum ihre Forderungen nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen können. Von dieser Regelung sind jedoch Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ausgenommen. Gläubiger mit einer solchen Forderung dürfen auch während des Insolvenzverfahrens die Einzelzwangsvollstreckung betreiben.
Wie viel kann vom Einkommen gepfändet werden?

Eine Berechnung des jeweils pfändbaren Anteils Ihres Einkommens können Sie hier vornehmen.

Seit dem 1. Juli 2019 gelten neue Pfändungsfreigrenzen! Die Pfändungsfreigrenze wurde in der neuen Pfändungstabelle ab Juli 2015 auf 1.179,99 € angehoben. Die derzeit gültige Pfändungstabelle können Sie hier herunterladen.

Beispiel: Einer alleinstehenden Person ohne Unterhaltsverpflichtungen verbleiben seit dem 1. Juli 2019 mindestens 1.179,99 € ihres Einkommens im Monat. Derselben Person verbleiben bei einer Unterhaltsverpflichtung 1.629,99 € im Monat. Sozialleistungen zählen extra und erhöhen den Freibetrag nochmals.

Für welche Personen kommt eine Privatinsolvenz überhaupt in Betracht?

Grundsätzlich kann jeder Mensch (jede natürliche Person) das Privatinsolvenzverfahren beantragen, ungeachtet ob er Angestellter, Arbeiter, Erwerbsloser, Rentner etc. ist. Diese Personen sind „Verbraucher“ im Sinne der Insolvenzordnung. Das Alter eines Schuldners spielt dabei überhaupt keine Rolle. Einzig der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit muss bei der antragstellenden Person vorliegen.

Die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist lediglich an die Voraussetzungen geknüpft, dass es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Schuldenhöhe und die Anzahl der Gläubiger spielt ebenfalls keine Rolle.

Bei ehemals selbständigen Personen kommt die Privatinsolvenz nur dann in Betracht, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat.

Zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählt zum einen der Arbeitslohn der ehemals Angestellten, sowie rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer. Für alle anderen Personen kommt nur das Regelinsolvenzverfahren in Betracht.

Am Ende des Insolvenzverfahrens werden von dem Geld, das der Insolvenzverwalter während des Verfahrens eingezogen oder durch Verwertung von pfändbaren Gegenständen eingenommen hat zunächst die Verfahrenskosten (Verwaltervergütung und Gerichtskosten) vollständig bezahlt. Wenn danach noch Geld übrig ist, wird dies mit der gleichen Quote an sämtliche Gläubiger ausgekehrt. Wenn die Gläubiger nicht vollständig bezahlt werden, dann erteilt das Gericht per Beschluss die Befreiung von den Restschulden (sog. Restschuldbefreiung).

Wann ist man insolvent?

Für eine Privatinsolvenz kommen zwei Insolvenzgründe in Betracht. Das sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und die bereits drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).

Zahlungsunfähig ist gemäß § 17 Abs. 2 InsO, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Kann ein Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht die Mittel aufbringen, die er zur Tilgung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten benötigt, liegt begrifflich bereits Zahlungsunfähigkeit vor.

Unwesentliche Liquiditätslücken und Zahlungsstockungen sollen jedoch außer Betracht bleiben!

Eine Zahlungsstockung ist gegeben, wenn ein Zeitraum von drei Wochen zur Beschaffung etwaig benötigter Mittel nicht überschritten wird. Als unwesentliche Liquiditätslücke wird angesehen, wenn ein Schuldner noch mindestens 90% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten begleichen kann.

Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Was kostet ein Privatinsolvenzverfahren?

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten und der Vergütung für den Insolvenzverwalter zusammen. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach der Anzahl der Gläubiger und der pfändbaren Einkommensanteile. Als groben Wert sollte man sich auf Verfahrenskosten in Höhe von ca. 2.000,00 € einstellen. Bei Verfahren mit weniger als 5 Gläubigern und ohne Insolvenzmasse können die Kosten auch unter 1.000,00 € liegen.

Die Kosten des Verfahrens werden übrigens vorab vom verwerteten Vermögen beglichen. Erst danach erhalten die Gläubiger eine Quote ausgezahlt.

Durch das 2001 eingeführte „Stundungsmodell“ soll gewährleistet werden, dass auch einkommens- und vermögenslose Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen können. Voraussetzungen für eine Stundung sind Anträge des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten, auf Restschuldbefreiung, sowie die Feststellung, dass das Vermögen des Schuldners nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht und eine Erklärung des Schuldners, dass Versagungsgründe für eine Restschuldbefreiung nicht vorliegen.

Das Gericht stundet die Verfahrenskosten bis zu 48 Monate nach Beendigung der Wohnverhaltensperiode. Wenn das Verfahren vorbei ist, hat der Schuldner somit noch 4 weitere Jahre Zeit, um die Verfahrenskosten zu begleichen.

Wann ist eine Privatinsolvenz überhaupt sinnvoll?

Eine Privatinsolvenz ist nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Schulden so groß und die Einkünfte so gering sind, dass die Schulden innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht abgezahlt werden können.

Mit Blick auf die bei einer Privatinsolvenz entstehenden Verfahrenskosten, macht eine Privatinsolvenz selbstverständlich keinen Sinn, wenn die Schulden geringer sind, als die Kosten des Verfahrens.

Welche Forderungen werden im Insolvenzverfahren nicht erlassen?

Die Restschuldbefreiung umfasst grundsätzlich nur Forderungen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Sog. Neuschulden, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind, fallen nicht in die Restschuldbefreiung.

Hinweis: Gläubiger der Neuschulden haben mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun. Sie können daher auch keine Restschuldversagung beantragen. 

Ferner werden Verbindlichkeiten des Schuldners,

  • die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (zB Schmerzensgeld wg. Körperverletzung),
  • aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat,
  • oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist,

nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

Wie beantrage ich eine Privatinsolvenz?

Bevor man als Schuldner eine Privatinsolvenz beantragen darf, muss man einen ernsthaften Versuch der Schuldenbereinigung unternommen haben.