Gerichtliche Schuldenbereinigung
(Zwangsvergleich)
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Das Gericht prüft zunächst die Erfolgschancen für eine gütliche Einigung. Sieht das Gericht die Möglichkeit einer Einigung, versucht es, eine Einigung zur Schuldenbereinigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Wie läuft das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ab?
Wenn sich das Insolvenzgericht dafür entscheidet, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen, wird das Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz zunächst ruhend gestellt, bis über die Schuldenbereinigung entschieden worden ist. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten (§ 306 II InsO).
Das Insolvenzgericht stellt allen vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die dem Insolvenzantrag beigefügte Vermögensübersicht zu und gibt den Gläubigern Gelegenheit, die Angaben bezüglich ihrer Forderungen im Forderungsverzeichnis zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.
Was ist der Unterschied zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch?
Das Gericht fordert zunächst die Gläubiger auf, innerhalb eines Monats zu den Verzeichnissen und zum Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen. Die Aufforderung wird mit dem Hinweis verbunden, dass bei nicht rechtzeitiger Stellungnahme das Einverständnis mit dem Plan als erteilt gilt und nicht geltend gemachte Forderungen erlöschen. Hierin liegt, im Gegensatz zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung, der maßgebliche Unterschied. Schweigen eines Gläubigers wird im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren als Zustimmung zum Schulden- bereinigungsplan gewertet.
Aber auch selbst Ablehnungen einzelner Gläubiger können unter bestimmten Umständen durch das Insolvenzgericht ersetzt werden und die Gläubiger so zur Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan „gezwungen“ werden.
Daher kann es durchaus Sinn machen, auf die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes zu drängen, wenn der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan nur an einer Minderheit der Gläubiger gescheitert ist.
So gilt der Schuldenbereinigungsplan auch als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zustimmen und die Summe der Forderungen dieser zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtforderungen beträgt (sog. „doppelte Mehrheit“)
Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren kann daher ein wirksames Mittel zur Entschuldung sein!
Was passiert, wenn die Gläubiger dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen oder die Zustimmungen durch das Insolvenzgericht ersetzt werden?
Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans wird vom Insolvenzgericht durch Beschluss festgesetzt. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung gelten dadurch als zurückgenommen, so dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Der Schuldner hat nun seine Verbindlichkeiten entsprechend dem Plan zu begleichen. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs und ist damit ein zivilrechtlicher Vollstreckungstitel.
Zahlt der Schuldner nicht, so kann sich jeder Gläubiger wieder selbst um die Realisierung seiner gesamten im Plan niedergelegten Ansprüche kümmern, also gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung betreiben. Erfüllt der Schuldner seinen Teil des Vergleichs, so wird er schuldenfrei!
Was passiert, wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan scheitert?
Scheitert jedoch auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch bzw. sieht das Gericht mangels Aussicht auf Erfolg eines solchen Versuchs gleich ganz von seiner Durchführung ab, wird das (vereinfachte) Insolvenzverfahren eröffnet. [bg_faq_end]