Kontopfändung
Wie komme ich an mein Geld, wenn mein Konto gepfändet wurde?
Die Gläubiger können, mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Guthaben auf dem Konto des Schuldners pfänden. Dies betrifft ebenso Sparguthaben und vermögenswirksame Anlagen.
Wenn das Konto gepfändet ist, dann hat der Kontoinhaber vier Wochen nach Zustellung des PfÜbs Zeit, um das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dann ist zunächst ein Grundfreibetrag in Höhe von EUR 1.079,99 geschützt. Mit einer P-Konto Bescheinigung kann der Grundfreibetrag noch weiter angehoben werden.
Man sollte unbedingt darauf achten, dass zukünftig kein Geld über den Freibetrag auf das gepfändete Konto eingezahlt wird. Es besteht zudem die Möglichkeit einen Antrag auf Beendigung der Kontopfändung zu stellen, soweit die Einkünfte dauerhaft unterhalb der Pfändungsgrenze liegen werden. Den Antrag kann man wieder beim zuständigen Amtsgericht stellen.
Gleichzeitige Lohn- und Kontopfändung
Hinweis: Bei gleichzeitiger Pfändung von Gehalt und Konto kann es passieren, dass pfändungsfreies Einkommen auf dem P-Konto ein zweites Mal gepfändet wird. Das hängt damit zusammen, dass die fließenden Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen höher sind, als die starren Freibeträge auf einem P-Konto. Der vorbenannte Fall tritt quasi immer dann ein, wenn der Schuldner über pfändbares Arbeitseinkommen verfügt. Da der Gesetzgeber will, dass dem Schuldner der pfändungsfreie Anteil seines Einkommens zur Verfügung verbleibt, muss der Schuldner einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – stellen, mit dem die Erhöhung des Sockelbetrags auf dem P-Konto an das monatlich pfändungsfreie Einkommen beantragt wird.
Gebühren für die Kontopfändung sind unzulässig!
Sollte Ihnen Ihre Bank für die Kontopfändung selbst oder damit verbundene Dienstleistungen Gebühren berechnen, können Sie sich dagegen wehren.
Das Argument der Bank, dass die Bearbeitung einer Kontopfändung einen hohen Arbeitsaufwand darstellt, zählt nicht, denn die Kontopfändung muss im Rahmen der gesetzlichen Pflicht der Bank erfüllt werden. Eine Bank kann sich nicht aussuchen, ob Sie eine Kontopfändung annimmt und bearbeitet, oder nicht.
Es handelt es sich bei einer Kontopfändung nicht um eine Dienstleistung für den Kontoinhaber, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung der Bank, für die keine Gebühren verlangt werden dürfen.
Was kann man machen, wenn das Geschäftskonto gepfändet ist?
Die Kontopfändung des Geschäftskontos ist für alle Geschäftsführer ein „Worst-Case-Szenario“. Mit der Kontopfändung ist die Gesellschaft vom Zahlungsverkehr abgeschnitten und kann ihre Zahlungseingänge nicht mehr an den oder die Gläubiger weiterleiten.
Bei gepfändetem Konto müssen Zahlungseingänge also schnell auf ein anderes Konto umgeleitet werden.
Als Einzelunternehmer oder Freiberufler Zahlungen hat man die Möglichkeit, Zahlungen auf ein neues, privates Konto überweisen zu lassen. Die Möglichkeit besteht so lange, bis dieses Konto bei der nächsten eidesstattlichen Versicherung angegeben werden muss und bis dahin unentdeckt bleibt.
Der vorgenannte Weg funktioniert jedoch nicht für Geschäftsführer einer GmbH! Bei Umleitungen von für die GmbH bestimmte Zahlungen auf ein Privatkonto macht man sich wegen Untreue und Steuerhinterziehung strafbar. Es bleibt selbst dann strafbar, wenn der Geschäftsführer die Gelder der GmbH später wieder zuführt.
Es ist daher dazu zu raten, ein geheimes Reservekonto mit der Gesellschaft als Kontoinhaber zu führen. Dieses Konto bleibt bis zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unentdeckt. Man muss es bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angegeben und damit offen legen. Unmittelbar nach jeder eidesstattlichen Versicherung sollte deswegen ein neues Reservekonto eröffnet werden, auf das dann die eingehenden Gelder der Gesellschaft geleitet werden.