GmbH Insolvenz

Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers

1. Buchführungspflicht

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Geschäftsbücher der Gesellschaft entsprechend den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften geführt werden.

Diese Verpflichtung wird durch § 41 GmbHG nochmals ausdrücklich festgelegt. Gerade dieser Verpflichtung wird bei Krisensituationen nicht mehr in gebotener Weise nachgekommen.

2. Einberufungspflicht

Gem. § 49 Abs.3 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals ergibt bzw. der Geschäftsführer bei pflichtgemäßem Ermessen annehmen muss, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

3. Durchführung einer Überschuldungsprüfung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu überwachen. Es ist Aufgabe des Geschäftsführers gem. § 64 Abs. 1 GmbHG eine mögliche Überschuldung fortlaufend zu prüfen. Sobald sich Anzeichen einer Krise zeigen, muss der Geschäftsführer sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über die Vermögenslage verschaffen.

Dabei sind erhöhte Risiken immer zum Anlass zu nehmen, die Überschuldung der Gesellschaft einer Überprüfung zu unterziehen. Beispiele dafür sind insbesondere:

  • Verluste in Jahresabschlüssen und Zwischenbilanzen
  • Umsatzeinbrüche bei gleichzeitigem Anwachsen des Vorratsvermögens
  • Forderungsausfälle (zumindest bei nennenswerten Beträgen)
  • ausgeschöpfte oder gekündigte Kreditlinien
  • Liquiditätsprobleme, die einen Ausgleich der Lieferantenverbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht mehr erlauben. In zeitlicher Hinsicht hat der Geschäftsführer eine Überschuldungsprüfung insbesondere dann unverzüglich vorzunehmen oder durch einen Fachkundigen vornehmen zu lassen, wenn folgende Umstände bei der Gesellschaft eingetreten sind:
    (1) Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages gem. § 268 Abs. 3 HGB, da ein solcher Fehlbetrag eine buchmäßige Überschuldung ausdrückt
    (2) ein Verlust der Gesellschaft in Höhe des Stammkapitals bei der GmbH (§ 49 Abs. 3 GmbHG) oder des Grundkapitals bei der Aktiengesellschaft (§ 92 Abs. 1 AktG)
    (3) Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung von erheblichen Verlusten, unabhängig von der Art einer möglichen Besicherung
4. Insolvenzantragspflicht

Sofern sich aus der Überschuldungsprüfung ergibt, dass die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft so kritisch ist, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, die Gesellschaft also überschuldet und/oder zahlungsunfähig ist, ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich spätestens nach 3 Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Dies gilt auch, wenn beabsichtigt ist, die Gesellschaft zu sanieren. Auch in diesem Fall gilt die 3-Wochen-Frist, d. h. Sanierungsbemühungen müssen innerhalb dieser Zeit erfolgreich umgesetzt werden.