Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung)

Vermögensauskunft
(früher: Eidesstattliche Versicherung)

Wenn Vollstreckungsversuche nicht zum Erfolg führen oder aussichtslos scheinen, können die Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen, dem Schuldner eine Eidesstattliche Vermögensauskunft (EV) abzunehmen. Die EV wurde früher Offenbarungseid genannt.

Die EV soll es den Gläubigern erleichtern, gezielt beim Schuldner noch vorhandenes Vermögen zu finden und zu pfänden. Die EV wird in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen. Dort ruft auch die Schufa regelmäßig Daten ab, so dass nahezu gleichzeitig ein Schufa-Eintrag erfolgt. Mit der Schufa-Eintragung wird es schwierig bis unmöglich, an einen seriösen Kredit zu kommen. Die Löschung erfolgt automatisch nach 3 Jahren. Sollten die Schulden schon vorher getilgt sein, kann man auch die vorzeitige Löschung beantragen.

Der Gerichtsvollzieher kann gleich im Anschluss an eine erfolglose Pfändung eine EV einfordern. Es ist jedoch ratsam einen separaten Termin festsetzen zu lassen. Bei Abgabe der EV ist man zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben verpflichtet. Fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben sind strafbar. Aus diesem Grund sollte die Abgabe der EV mit höchster Sorgfalt vorbereitet werden. In sofern sollten die Angaben genau überlegt sein und bei bestehenden Zweifeln sollte ausdrücklich auf diese hingewiesen werden.

Durch die Abgabe der EV hat der Gläubiger Einsicht in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners und die Adressen der sogenannten Drittschuldner (insbesondere des Arbeitgebers). Die Angaben erfolgen schriftlich im Vermögensverzeichnis. Es beinhaltet Angaben über alle Vermögensgegenstände, Lohnzahlung, Kontoverbindung, Bausparguthaben, Lebensversicherungen usw.

In der eidesstattlichen Versicherung erfolgt auch die Nennung der Arbeitsstelle. Dies ermöglicht dem Gläubiger gegebenenfalls eine Lohnpfändung.

Sollte man als Schuldner die Abgabe der EV verweigern oder den benannten Termin versäumen, kann ein Haftbefehl erlassen werden. Der Gläubiger kann eine Beugehaft von bis zu 6 Monaten beantragen. Hierfür muss jedoch der Gläubiger mit erheblichen Kosten in Vorleistung treten.

Nimmt man nach Abgabe der EV und vor Erledigung der Forderung ein Darlehen auf, ohne auf die EV hinzuweisen, macht man sich ebenfalls strafbar.