Maßnahmen zur Beseitigung einer Überschuldung / Versteuerung von Sanierungsgewinnen
1. Zufuhr von neuem Kapital an die Gesellschaft
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht die Möglichkeit, eine Überschuldung durch Zufuhr von Eigenkapital an die Gesellschaft oder eigenkapitalersetzende Leistungen abzuwenden.
2. Kapitalzufuhr durch eine Kapitalerhöhung
Mit einer förmlichen Kapitalerhöhung wird das Schuldendeckungspotential der Gesellschaft durch eine Erhöhung der Vermögenspositionen erreicht, ohne dass dieses mit einer Erhöhung des Fremdkapitals einhergeht. Dieses kann durch eine Bareinlage oder eine Sacheinlage erfolgen. Dabei muss eine Bareinlage nicht notwendig eine Barzahlung sein. Vielmehr erfolgt sie durch Gutschrift auf einem inländischen Bankkonto der Gesellschaft und zwar so, dass die Mittel dem Geschäftsführer zur freien Verfügung für die Zwecke der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
3. Umwandlung von Schulden der Gesellschaft in Eigenkapital
Eine Sanierung der Gesellschaft kann auch durch Umwandlung von Darlehensverbindlichkeiten in Eigenkapital erfolgen (sog. Debt-Equity-Swap). Bei dieser Form der Schuldumwandlung bringt ein Gläubiger im Zuge einer Kapitalerhöhung seine Forderungen ganz oder in Teilen in das Eigenkapital des sanierungsbedürftigen Unternehmens ein.
Durch die Umwandlung wird in entsprechender Höhe bei der Gesellschaft die Überschuldung beseitigt. Der Gläubiger als neuer Gesellschafter muss allerdings darauf achten, dass ein solcher Sanierungsbeitrag nicht zu einer verdeckten Sacheinlage führt.
Erfolgt die Umwandlung hingegen durch eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage, besteht für den Gläubiger das Problem der Differenzhaftung. Die Forderung kann nicht oder nur sehr eingeschränkt als werthaltig angesehen werden, da lediglich der Wert der Forderung zum Zeitpunkt der Umwandlung in Eigenkapital berücksichtigt werden kann und nicht die Forderung zu ihrem Nennwert.
4. Forderungsverzicht
Durch den Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung gegenüber der notleidenden Gesellschaft kann gleichfalls eine bestehende Überschuldung in Höhe des Verzichts abgebaut werden, sofern der Gläubiger auf eine vollwertige Forderung verzichtet.
Zum Forderungsverzicht sind Gläubiger in der Regel dann bereit, wenn sie an der weiteren Geschäftsbeziehung interessiert sind und ihre Forderung aufgrund fehlender Sicherheiten nicht mehr als werthaltig angesehen werden können.
Mit dem wirksamen Forderungserlass fällt die Verbindlichkeit für die notleidende GmbH weg, so dass die Verbindlichkeit in der Bilanz nicht mehr auszuweisen ist. Ein derartiger Buchgewinn stellt für die Gesellschaft einen außerordentlichen Ertrag in Höhe der entfallenden Verbindlichkeit dar.
5. Rangrücktritt
Ein Gesellschafter kann mit seiner Forderung gegenüber der Gesellschaft im Rang hinter die Gläubiger zurücktreten. Der Gesellschafter verpflichtet sich dabei, seine Darlehensforderung lediglich aus Vermögen der Gesellschaft, welches die Verbindlichkeiten übersteigt, tilgen zu lassen.
Die Verbindlichkeit bleibt mit dem Rangrücktritt für die Gesellschaft zwar bestehen, wird jedoch im Überschuldensstatus nicht als Fremdkapital behandelt. Dabei führt die Rangrücktrittsvereinbarung nur dann zur Beseitigung der Überschuldung, wenn in der Vereinbarung explizit geregelt ist, dass die Forderung nur aus zukünftigen Jahresüberschüssen der Gesellschaft befriedigt wird.