Wohlverhaltensperiode
Nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens folgt die sog. Wohlverhaltensperiode im Verfahren zur Restschuldbefreiung.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss gemäß § 287 Abs. 2 InsO die Erklärung enthalten, dass die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an einen vom Gericht zu bestimmenden Insolvenzverwalter abgetreten werden.
Der Schuldner muss sich in dieser Zeit mit seinen Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auf das Existenzminimum einstellen. Es verbleibt ihm in diesem Zeitraum monatlich lediglich der pfändungsfreie Anteil seines Einkommens. Soweit die Verfahrenskosten nicht gestundet wurden, sind vom Schuldner während der Wohlverhaltensperiode zumindest die Kosten des Insolvenzverwalters aufzubringen.
Pflichten (Obliegenheiten) im Verfahren
Erwerbsobliegenheit
Während der Wohlverhaltensperiode soll der Schuldner nahezu jede Arbeit annehmen müssen, wenn sich hierdurch sein pfändbares Einkommen im Interesse seiner Gläubiger verbessert. Daher besteht die wichtigste Obliegenheit des Schuldners im Interesse seiner Gläubiger darin, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn der Schuldner ohne Beschäftigung ist, hat er sich um eine solche zu bemühen und dabei keine ihm zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
Die Anforderungen entsprechen denen beim Bezug von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hartz IV oder Arbeitslosengeld 2). Das bedeutet, man muss Bewerbungen schreiben und die Bemühungen eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben auch möglichst dokumentieren.
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht und den Gläubigern Auskunft über die Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit zu erteilen und die Richtigkeit gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern.
Selbständige Tätigkeit
Einem Schuldner ist es selbstverständlich nicht untersagt, eine selbständige berufliche Tätigkeit während der Wohlverhaltensperiode auszuüben. Häufig verbleibt einem Schuldner aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Ausrichtung überhaupt keine andere Möglichkeit, als eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
In einem solchen Fall ist es nicht möglich, im voraus den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte an den Insolvenzverwalter abzutreten.
Die Insolvenzordnung sieht in einem solchen Fall vor, dass der Schuldner die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter so zu stellen hat, wie wenn er ein „angemessenes“ Dienstverhältnis eingegangen wäre. Der Schuldner muss also – völlig unabhängig davon, welche Einkünfte er aus seiner selbständigen Tätigkeit tatsächlich erzielt, so viel an den Insolvenzverwalter zahlen, wie sein Arbeitgeber an ihn abführen würde, wenn er einen Arbeitsplatz hätte, der von seiner Ausbildung und seiner Qualifikation her angemessen wäre. In der Praxis legen Verwalter das fiktive Einkommen zugrunde, dass sich aus entsprechenden Tarifverträgen ergibt.
Änderungsanzeigen
Dem Schuldner obliegt es
- jeden Wechsel des Wohnsitzes anzuzeigen
- jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle anzuzeigen und keine Einkünfte zu verheimlichen
- Auskunft über seine Erwerbstätigkeit zu erteilen
- Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit tu erteilen
- Auskunft über sein Vermögen zu erteilen
Diese Änderungen sind sowohl gegenüber dem Insolvenzgericht als auch gegenüber dem Insolvenzverwalter anzuzeigen.
Anfall einer Erbschaft
Soweit der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode Vermögen erbt, so trifft die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes der Erbschaft an den Insolvenzverwalter herauszugeben.
Hinweis: Unterschreiben Sie niemals eine Abtretungserklärung, in der Sie pauschal „die Erbschaft“ an den Verwalter abtreten. Damit verlieren Sie auch die zweite Hälfte der Erbschaft, obwohl diese laut Gesetz Ihnen verbleiben soll.
Diese Vorschrift hat den Hintergrund, dass es als unbillig angesehen wird, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu gewähren, ohne dass er dieses geerbte Vermögen antasten muss. Die dem Schuldner verbleibende Hälfte soll ihm dazu motivieren, die Erbschaft nicht auszuschlagen.
Weder das Insolvenzgericht noch der Insolvenzverwalter können für den Schuldner die Erbschaft annehmen oder den Schuldner zu einer Annahme der Erbschaft zwingen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft verbleibt einzig und allein beim Schuldner. Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Schuldner darf daher auch keine Auswirkung auf die Restschuldbefreiung haben.
Keine Sondervorteile für einzelne Gläubiger (Gläubigerbegünstigung)
Dem Schuldner ist es im Verfahren untersagt, Insolvenzforderungen einzelner Gläubiger zu bedienen und den entsprechenden Gläubigern dadurch einen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern zu verschaffen. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Dabei ist es ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters für eine gleichmäßige Befriedigung zu sorgen. Der Schuldner darf daher Zahlungen nur an den Verwalter leisten.
Hinweis: Übt ein Gläubiger während des Verfahrens weiterhin Druck auf den Schuldner aus, so sollte der Schuldner dies sofort seinem Insolvenzverwalter oder seiner Insolvenzverwalterin mitteilen!