Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 InsO
Für Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person haftet, ist zudem die Überschuldung gemäß §§ 19 Abs.1 und Abs. 3 InsO Insolvenzgrund. Gemäß § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
In der zunächst bis auf den 31. Dezember 2013 befristet geltenden Fassung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes scheidet eine Überschuldung aus, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen aufgrund einer Fortführungsprognose überwiegend wahrscheinlich ist. Nach der gegenwärtig geltenden Regelung ist nur zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann.
Aussicht auf eine Fortführung des Unternehmens aufgrund einer positiven Fortführungsprognose setzt voraus, dass hierzu entsprechende Bereitschaft besteht und mittelfristig, z.B. bis Ende des folgenden Geschäftsjahres, keine Zahlungsunfähigkeit droht.
Nach dem 31. Dezember 2013 ist die Überschuldung wie nach der alten Rechtslage wieder in zwei Stufen zu prüfen.
Zunächst wird aufgrund der Handelsbilanz die rechnerische Unterdeckung festgestellt. Im Anschluss wird in der zweiten Stufe geklärt, ob rechtliche Überschuldung vorliegt. Zwar stellt der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO ausdrücklich klar, dass bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen ist, wenn dies nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Andererseits ist auch dann Überschuldung anzunehmen, wenn bei Bewertung zu „going-concern“ Werten eine Unterdeckung verbleibt.
Außer Ansatz gelassen werden können nur solche Verbindlichkeiten, hinsichtlich derer eine formwirksame Rangrücktrittserklärung vorliegt. Selbst Gesellschafterdarlehen müssen dann in den Überschuldungsstatus aufgenommen werden, wenn keine Rangrücktrittserklärung abgegeben wurde.