Banken und P-Konto
Was ist zu tun, wenn das Girokonto im Minus steht?
Wenn Sie Ihr Konto bei der Bank überzogen haben, kann es Ihnen schnell passieren, dass Ihre Bank Ihnen ihr Konto kündigt. Die Gefahr besteht besonders, wenn Ihre Bank von Ihrer geplanten Insolvenz Kenntnis erlangt.
Vorsicht ist geboten, falls mehrere Konten bei einer Bank existieren und noch Guthaben auf einem der Konten vorhanden ist. Die Bank kündigt dann die komplette Geschäftsbeziehung und kann das Guthaben des einen Kontos mit den Miesen des anderen Kontos verrechnen. Sämtliche Guthaben sollten daher von den Konten der „alten“ Bank abgezogen werden. Nachdem ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnet ist, wird die alte Bank dann so behandelt wie jeder andere Gläubiger im Insolvenzverfahren.
Sollte noch Gehalt auf das alte Konto fließen, dann ist die Bank ebenfalls berechtigt, das gesamte Gehalt mit den Schulden auf dem Konto zu verrechnen. Diese „Verrechnung“ ist keine „Pfändung“! Es gibt daher keine Pfändungsgrenze und das gesamte Gehalt ist dann weg.
Hinweis: Man sollte schnellstens bei einer anderen Bank ein neues Konto auf Guthabenbasis eröffnen und seine sämtlichen Geldeingänge ab sofort auf das neue Konto fließen lassen. Bis zur Abgabe der nächsten Eidesstattlichen Versicherung bleibt das neue Konto unentdeckt und ist vor Pfändungen praktisch sicher.
Auf gar keinen Fall sollte die bisherige Bank darüber informiert werden, dass ein Insolvenzverfahren vorbereitet wird. Jedenfalls nicht solange, bis ein neues Konto bei einer anderen Bank eingerichtet ist.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Seit dem 1. Juli 2010 gibt es zudem für jede natürliche Person die Möglichkeit, sich ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) einrichten zu lassen. Dazu muss man lediglich bei seiner Bank den Antrag auf Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto stellen. Man kann auch ein bereits gepfändetes Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen.
Man kann allerdings kein Gemeinschaftskonto zum P-Konto umwandeln lassen. Ein P-Konto kann nur für eine Person eingerichtet werden. Eheleute müssen daher gegebenenfalls jeweils getrennte P-Konten führen.
Außerdem kann jede Person nur ein P-Konto führen. Die Schufa speichert die Daten zu Eröffnung von P-Konten zur Vorbeuge gegen Missbrauch.
Wie viel ist geschützt?
Wie viel automatisch vor Pfändung geschützt ist, richtet sich nach Ihrem Einkommen und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Müssen Sie nur für sich allein sorgen, steht Ihnen der Grundfreibetrag in Höhe von 1.079,99 € zu.
Gewähren Sie einer oder mehren Personen Unterhalt erhöht sich der Pfändungsfreibetrag pro unterhaltspflichtige Person.
Erhöhung Freibeträge bei unterhaltspflichtigen Personen
| eine Person | 370,76 € |
| zwei Personen | 577,32 € |
| drei Personen | 783,88 € |
| vier Personen | 990,94 € |
| fünf oder mehr Personen | 1197,00 € |
Erhöhte Freibeträge bei Kindergeldbezug
| ein Kind | 190,00 € |
| zwei Kinder | 380,00 € |
| drei Kinder | 576,00 € |
| vier Kinder | 797,00 € |
| fünf Kinder | 1.018,00 € |
Was passiert im Folgemonat mit dem Geld, das ich nicht verbraucht habe?
Guthaben aus dem Vormonat ist im Folgemonat zusätzlich zum pfändungsfreien Einkommen geschützt. Das Geld muss jedoch spätestens im Folgemonat verbraucht werden, da es sonst im darauf folgenden Monat gepfändet wird. Ein P-Konto eignet sich daher nicht als „Sparbuch“.