Pfändung bei Eheleuten

Pfändung bei Eheleuten

Ehepartner haben oftmals gemeinsame Konten, auf die sowohl die gemeinsamen Einnahmen als auch die gemeinsamen Kosten (wie Miete, Strom, Gas, Versicherung und Bargeldabhebungen) gebucht werden. Ebenso verhält es sich mit dem eventuell verwertbaren Vermögen. Gerichtsvollzieher gehen davon aus, dass die Gegenstände in der Wohnung auch tatsächlich beiden gehören und somit pfändbar sind.

Oftmals sind jedoch nicht beide Ehepartner verschuldet. Es hat zum Beispiel nur einer der Ehepartner einen Kredit aufgenommen bzw. kommt anderen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und der andere Ehepartner hat mit den Schulden nichts zu tun.

Hinweis: Wenn nur einer der Ehepartner überschuldet ist, sind getrennte Konten ratsam. Der unverschuldete Partner sollte ein eigenes Konto eröffnen, welches nur auf seinen Namen läuft und auf das sein Vermögen eingezahlt wird. So muss bei einer Kontopfändung nicht mühsam unterschieden werden, wem nun welches Vermögen gehört.

Bei nicht verheirateten Partnern ist es dem Gerichtsvollzieher nicht erlaubt in der gemeinsam genutzten Wohnung alle Wertgegenstände zu pfänden. Hier muss unterschieden werden, wem was gehört. Hier empfiehlt es sich, Nachweise bereit zu legen, falls eine Pfändung tatsächlich droht.