Regelinsolvenzverfahren

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

1. Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens

Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren besteht nicht die Verpflichtung ein vorheriges außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Ein Insolvenzantrag kann also sofort bei Gericht gestellt werden.

Zur Verfahrenseröffnung kommt es allerdings nur dann, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Zur Prüfung dieser Frage bestellt das Insolvenzgericht einen Sachverständigen. In den allermeisten Fällen wird dieser Sachverständige im Falle der Verfahrenseröffnung auch zum Insolvenzverwalter bestellt. Sind nach den Feststellungen des Sachverständigen die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen. Eine Restschuldbefreiung kann dann nicht erfolgen.

Natürliche Personen können jedoch für diesen Fall einen Stundungsantrag für die Kosten des Verfahrens stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, kann es auch bei einkommens- und vermögenslosen Schuldnern zur Verfahrenseröffnung und damit der Chance auf die Erlangung der Restschuldbefreiung kommen.

2. Sicherungsmaßnahmen des Gerichts

Zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens können mehrere Monate liegen. Zum Schutz vor einer Gefährdung der Insolvenzmasse hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage zu treffen. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der Insolvenzantrag ist begründet, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und die Insolvenzmasse wenigstens die Verfahrenskosten deckt. Ist der Antrag zulässig und begründet, beschließt das Insolvenzgericht die Eröffnung durch Eröffnungsbeschluss. Der Eröffnungsbeschluss ist dann sofort öffentlich bekannt zu machen.

3. Insolvenzverwalter bei der Regelinsolvenz

Gibt das Insolvenzgericht dem Insolvenzantrag statt, erlässt es den Eröffnungsbeschluss und leitet das Insolvenzverfahren ein. Bereits mit dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter. In der Regel wird dies der zuvor bestellte Sachverständige sein. Dieser hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. des Schuldnerunternehmens bereits im Eröffnungsverfahren geprüft und mögliche Sanierungschancen ausgelotet.

4. Folgen der Insolvenzeröffnung

Die Verfahrenseröffnung bewirkt die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners. Der Schuldner verliert damit seine Verfügungsmacht über die einzelnen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände.

Diese geht auf den Insolvenzverwalter über. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Insbesondere eine Zwangsvollstreckung ist Ihnen untersagt.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens findet zunächst eine erste Gläubigerversammlung statt, der sogenannte Berichtstermin. Hierbei gibt der Insolvenzverwalter einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Schuldners (§ 156 InsO). Auf der Grundlage dieses Verwalterberichts beschließt die Gläubigerversammlung über den Fortgang des Verfahrens. Die Gläubigerversammlung legt insbesondere fest, ob das Unternehmen mithilfe einer Sanierung erhalten werden soll, oder ob das Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt wird, d.h. eine Stilllegung des Unternehmens des Schuldners oder eine Betriebsfortführung.

5. Anreicherung und Bereinigung der Insolvenzmasse

Die Vermögensmasse, die der Insolvenzverwalter bei dem Schuldner vorfindet, ist nicht die zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse. Vielmehr ist diese Masse anzureichern, aber auch zu bereinigen. Die Insolvenzmasse wird angereichert, wenn Ansprüche und Rechte des Schuldners erst noch durchzusetzen sind. Insbesondere im Wege der Insolvenzanfechtung sind Benachteiligungen von Gläubigern rückgängig zu machen. Andererseits mindert sich die Masse, soweit bestimmte Gegenstände nicht zum Vermögen des Schuldners zählen und im Wege der Aussonderung an die hierzu Berechtigten herauszugeben sind. Weiter wird die Masse bereinigt, soweit Dritte mit Vorrang vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen sind, also zugunsten von Absonderungsberechtigten und Massegläubigern.

6. Verwertung und Verteilung der Masse

Während des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen und Vermögen zur an den Insolvenzverwalter abführen. Hier besteht kein Unterschied zum vereinfachten Insolvenzverfahren. Bei juristischen Personen (zum Beispiel einer GmbH) erfolgt die Verwertung der Insolvenzmasse, bis die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind. Auf das Privatvermögen der Gesellschafter wird in der Regel nicht zurückgegriffen.

Nach dem Berichtstermin muss der Insolvenzverwalter die Masse unverzüglich verwerten, es sei denn, die Gläubigerversammlung beschließt die Fortführung des Unternehmens des Schuldners. Die Art der Verwertung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters. So kann er zwischen der Veräußerung der einzelnen der Masse zugehörigen Gegenstände oder dem Verkauf des Unternehmens des Schuldners insgesamt wählen. Durch dieses Ermessen des Verwalters soll ein möglichst hoher Verwertungserlös erzielt werden.

Nach der Umsetzung der Masse in Geld sind die Massegläubiger und gegebenenfalls die Absonderungsberechtigten zu befriedigen. Aus der verbleibenden Masse werden die Insolvenzgläubiger befriedigt. Vor einer Verteilung hat der Verwalter ein Verteilungsverzeichnis als Grundlage jeder Verteilung aufzustellen. Die Masse wird anteilig nach Maßgabe dieses Verzeichnisses verteilt, in dem die zur Tabelle festgestellten Forderungen enthalten sind. Je nach Kassenlage sind Abschlagsverteilungen möglich.

Nach Abschluss der Verwertung folgt die Schlussverteilung, diese wird im Schlusstermin beschlossen. Außerdem wird die im Schlusstermin die Schlussrechnung des Verwalters erörtert.

Die Gläubiger haben das Recht zu Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Sofern das beschlagnahmte Vermögen bei der Schlussverteilung nicht vollständig verteilt werden konnte (z.B. werden nachträglich versteckte Vermögenswerte entdeckt), wird eine Nachtragsverteilung nötig.

7. Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Nach der Schlussverteilung des Vermögens hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren wieder auf. Für juristische Personen (zum Beispiel eine GmbH oder Aktiengesellschaft) ist das Verfahren an dieser Stelle beendet und die Gesellschaft wird von Amts wegen gelöscht.

8. Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung

Bei natürlichen Personen schließt sich noch die Wohlverhaltensperiode mit dem Ziel der Erlangung der Restschuldbefreiung an. Von hier an verläuft das Verfahren, wie bei einer Verbraucherinsolvenz.